Berufung

Berufung wird beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Beim LSG handelt es sich wie beim Sozialgericht (SG) um eine Tatsacheninstanz. Alles, was für das Klageverfahren gesagt wurde, gilt deshalb auch für das Berufungsverfahren. Auch hier sollte man deshalb keine Scheu haben, von seinem Recht Gebrauch zu machen.

Im Gegensatz zum mit drei Richtern besetzten SG (ein Hauptamtlicher, zwei Ehrenamtliche) sitzt man hier fünf Richtern (drei Hauptamtlichen, zwei Ehrenamtlichen) in der Verhandlung gegenüber.

Diese Richter müssen am Ende des Verfahrens nicht nur entscheiden, wer gewinnt, sondern auch darüber, ob sie die Revision zum höchsten Deutschen Sozialgericht, dem Bundesssozialgericht (BSG), zulassen. Denn nur dann hat man die Möglichkeit, dort sein Urteil unmittelbar überprüfen zu lassen. Lassen die Richter die Revision nicht zu, kann man sich darüber beim BSG beschweren; dies ist eine sog. Nichtzulassungsbeschwerde (tolles Wort für's Glücksrad). Genau wie bei der Revision braucht man hierfür aber einen zugelassenen Prozeßvertreter (z. B. einen Anwalt).



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