Mal gut, mal schlecht..

...kann ein Bescheid sein, den man von einer Behörde bekommt. Entweder man soll etwas zahlen (z.B. eine Gebühr) oder man bekommt etwas (z.B. die Rente). In jedem Fall handelt es sich beim Bescheid um einen Verwaltungsakt. Leider sind derartige „Akte“ häufig nur schwer zu verstehen. Es wimmelt von Fremdwörtern, und der Papierberg, der vor einem liegt, war früher bestimmt ein schöner Baum. Vor allem ein Rentenbescheid kann durchaus vierzig (!) Seiten lang sein, die auch noch mit komplizierten Berechnungen gefüllt sind. Daß Sie dies alles lesen und verstehen, wird kaum einer von Ihnen erwarten. Dennoch sollten Sie sich die Mühe machen und zumindest den Text bis zur sog. „Rechtsbehelfsbelehrung“ lesen (das sind ca vier Seiten).

Hier stehen nämlich wichtige Dinge, unter anderem Ihre Mitteilungspflichten. Bekommen Sie z. B. nachträglich auch eine Rente von der Berufsgenossenschaft, müssen Sie dies Ihrem Rentenversicherungsträger sagen. Darauf weißt Sie die Behörde schon im voraus hin, sozusagen zur Vorbeugung. Im Behördenjargon heißt das: sie werden „bösgläubig“ gemacht. Deshalb sollten Sie die Zähne zusammenbeißen und den Text lesen. Auch bietet es sich an, zumindest die Aufstellung der zurückgelegten Zeiten zu prüfen: stimmen sie mit den Unterlagen in Ihrem Ordner überein?

Sind Sie der Meinung, daß der Bescheid fehlerhaft ist, sollten Sie keine scheu haben, sich dagegen zu wehren. Die bereits erwähnte „Rechtsbehelfsbelehrung“ am Ende des Bescheides sagt Ihnen, was Sie tun müssen. Bei einem Bescheid vom Arbeitsamt, von der Krankenkasse oder vom Rentenversicherungsträger gehen Sie mit dem Widerspruch zum Angriff über!



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