Klagen (ohje, ohje...)

Fragen über Fragen stellen sich häufig vor einem Gang zum Gericht. Muß ich mir einen Anwalt nehmen? Muß ich Gerichtsgebühren zahlen? Kann ich reden (oder schreiben) wie mir der Schnabel gewachsen ist? Und dann auch noch die Tatsache, daß man eine Behörde verklagen will (die hat doch schließlich immer Recht). All dies baut schon gewissen Hemmungen auf. Für das Verfahren vor einem Sozialgericht kann man jedoch sagen: Nur keine Angst!

Der Gesetzgeber hat nämlich dafür Sorge getragen, daß der Gang zum Sozialgericht denkbar einfach ist. Hierfür wurde zum Einen festgelegt, daß man sich nicht durch einen Anwalt vertreten lassen muß. Genau wie beim Widerspruchsverfahren kann man also auch hier seine Schriftsätze selbst fertigen. Für die Begründung der Klage gibt keine Frist im Gesetz. Trotzdem hat man natürlich nicht unendlich Zeit. Der Richter setzt selbst eine Frist: die sog. „Richterliche Frist“. Sie ist in der Regel vier bis acht Wochen und kann auf Antrag verlängert werden. Wichtig ist auch, daß der Richter nach Lage der Akten entscheiden darf, wenn keine Begründung der Klage eingeht.

Man braucht keine Angst davor zu haben, evtl etwas falsch zu formulieren oder „zu vergessen“. Der Richter muß nämlich den gesamten Sachverhalt selbst erforschen, er muß sogar auf sachgerechte Anträge hinwirken. Dies bedeutet (etwas übertrieben gesagt), daß er Sie als Kläger sozusagen durch den Prozeß führt. Dies ist ein elementarer Unterschied zu einem Straf- oder Zivilprozeß, wo es entscheidend auf das Vorbringen der Parteien ankommt. Es versteht sich natürlich von selbst, daß Sie dennoch so genau wie möglich beschreiben sollten, was Sie wollen und was die Behörde Ihrer Meinung nach falsch gemacht hat.

Was auch nicht zu verachten ist: es fallen keine Gerichtsgebühren an. Das Verfahren kostet somit keinen Pfennig! Außer natürlich, wenn man sich einen Anwalt nimmt. Den muß man selbst bezahlen. Gewinnt man jedoch den Prozeß kann es dazu kommen, daß die beklagte Behörde einen Teil oder alle Kosten tragen muß.

Ein derartiger Streit muß nicht immer durch Urteil in einer mündlichen Verhandlung enden. Häufig trifft man sich „in der Mitte“ und schließt einen sog. Vergleich. Darüber freuen sich auch die Richter, den es erspart ihnen die Arbeit, ein Urteil schreiben zu müssen. Kommt es zu einem Urteil und Sie verlieren, müssen Sie überlegen, ob Sie in die Berufung gehen wollen.



[Startseite- Ordner- Bescheid- Widerspruch - Klage - Berufung - Revision - email]