Etwas so wichtiges wie die Zeitumstellung
benötigt natürlich eine gesetzliche Grundlage. Hierfür
wurde deshalb extra eine Verordnung geschaffen:
Die Verordnung über die Einführung
der mitteleuropäischen Sommerzeit
für die Jahre 1998, 1999, 2000 und 2001
Diese Verordnung datiert vom 7. Oktober 1997
und wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 69 veröffentlicht.
Die Verordnung ist sehr kurz:
§ 1 |
Für die Jahre 1998, 1999, 2000, 2001 wird die mitteleuropäische
Sommerzeit eingeführt |
§ 2 |
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils
am letzten Sonntag im März um 2 Uhr, und zwar
im Jahr 1998 am 29. März
im Jahr 2000 am 26. März
im Jahr 2001 am 25. März.
Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung
um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am
letzten Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleurorpäischer
Sommerzeit, und zwar
im Jahr 1998 am 25. Oktober,
im Jahr 1999 am 31. Oktober,
im Jahr 2000 am 29 Oktober und
im Jahr 2001 am 28. Oktober.
Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung
um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Bei dieser
doppelt erscheinenden Stunde von 2 Uhr bis 3 Uhr wird jeweils
die erste Stunde als 2A und die zweite Stunde als 2 B bezeichnet. |
Tja, werden Sie jetzt bestimmt fragen, und
was mit der Zeit nach dem 28. Oktober 2001? Doch auch dafür
gibt es natürlich bereits eine Verordnung. Sie datiert vom
12.07.2001 und wurde am 18.07.2001 im Bundesgesetzblatt Jahrgang
2001 Teil I Nr. 35 veröffentlicht:
Auf Grund des § 3 des Zeitgesetzes vom 25. Juli
1978 (BGBl. I S. 1110, 1262), der durch das Gesetz vom 13. September
1994 (BGBl. I S. 2322) geändert worden ist, verordnet die
Bundesregierung:
§ 1
Ab dem Jahr 2002 wird die mitteleuropäische Sommerzeit (§
1 Abs. 4 des Zeitgesetzes) auf unbestimmte Zeit eingeführt.
§ 2
(1) Die mitteleuropäische Sommerzeit beginnt jeweils am
letzten Sonntag im März um 2 Uhr mitteleuropäischer
Zeit. Im Zeitpunkt des Beginns der Sommerzeit wird die Stundenzählung
um eine Stunde von 2 Uhr auf 3 Uhr vorgestellt.
(2) Die mitteleuropäische Sommerzeit endet jeweils am letzten
Sonntag im Oktober um 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit.
Im Zeitpunkt des Endes der Sommerzeit wird die Stundenzählung
um eine Stunde von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Stunde
von 2 Uhr bis 3 Uhr erscheint dabei zweimal. Die erste Stunde
(von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit) wird
mit 2 A und die zweite Stunde (von 2 Uhr bis 3 Uhr mitteleuropäischer
Zeit) mit 2 B bezeichnet.
§ 3
Das Bundesministerium des Innern gibt im Bundesanzeiger, beginnend
mit dem Jahr 2002, für jeweils fünf aufeinander folgende
Jahre Beginn und Ende der Sommerzeit bekannt.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 12. Juli 2001 |
Zurück |