Erfolgreich widersprechen!

Widerspruch können Sie alleine einlegen. Sie sind also nicht verpflichtet, sich hierfür einen Anwalt zu nehmen. Sie sollten einen Brief an die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Adresse schicken. In diesem Brief beschreiben Sie einfach, womit Sie nicht einverstanden sind und was Ihrer Meinung nach anders zu machen ist. Der Widerspruch muß innerhalb von vier Wochen, nachdem Sie den Bescheid erhalten haben, bei der Behörde eingetroffen sein. Sie können den Widerspruch zur Wahrung der Frist auch ohne Begründung einlegen und die Begründung dann nachreichen. Es hat keinen Zweck sich sofort an das Sozialgericht zu wenden. Auch wenn Sie noch so sauer auf die Behörde sind, muß diese zuerst die eigene Entscheidung überprüfen.

Diese Überprüfung geschieht im Widerspruchsverfahren. Sofern Sie die Behörde überzeugen, muß sie sich Ihren Argumenten anschließen. Zu einem Klageverfahren kann es dann nicht mehr kommen. Dies nennt man: dem Widerspruch wird abgeholfen. Die Abhilfequoten sind relativ hoch. So wurden zum Beispiel bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) im Jahr 1996 ca 35 % aller Widersprüche ganz oder zumindest teilweise abgeholfen. Dies zeigt, daß der Widerspruch ein sehr effektives Mittel sein kann, um zu seinem Recht zu kommen.

Überzeugen Sie die Behörde nicht, so bekommen Sie einen Bescheid, mit dem Ihr Widerspruch zurückgewiesen wird. Dies ist der Widerspruchsbescheid. Wollen Sie sich weiter streiten, wird Sie der nächste Schritt vor das Sozialgericht führen: Sie müssen Klage erheben.



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